7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/43
Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission
(Rechtssache T-354/13)
2013/C 260/78
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und J. T. Saatkamp)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Beklagten vom 8. April 2013 in Sachen „Kołocz śląski/Kołacz śląski“ — Schlesischer Streuselkuchen (Ref. Ares [2013] 619104 — 10. April 2013) für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Falsche Rechtsgrundlage
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Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung „Kołocz śląski/Kołacz śląski“ als geschützte geographische Angabe rechtsfehlerhaft die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte geltende neue Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) anstatt die im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger geltende alte Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (2) zugrunde gelegt habe. Dadurch habe die Beklagte den Grundsatz „tempus regit actum“ verletzt.
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Der Kläger trägt ferner vor, dass der Antrag auf Löschung der Eintragung nach der Verordnung Nr. 510/2006 zulässig und begründet sei. Er führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass zwei Löschungsgründe (bei der streitgegenständlichen Bezeichnung handele es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006; das geografische Gebiet Schlesiens sei in der Spezifikation der Eintragung fehlerhaft abgegrenzt worden) im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegen würden und dass eine abweichende Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift die Bäckereibetriebe in der Bundesrepublik Deutschland in ihren Grundrechten verletzten würde.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verordnung Nr. 1151/2012
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Der Kläger macht geltend, dass der Antrag selbst dann zulässig und begründet wäre, wenn man ihn aufgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 beurteilen würde.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).
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