31.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 252/40
Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-358/13)
2013/C 252/68
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Salvatorelli, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 2444 mit Schreiben Nr. SG-Greffe (2013) D/5879 vom 29. April 2013, der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union am 29. April 2013 zugegangen) für nichtig zu erklären, soweit darin der Betrag von 5 006 487,10 Euro für die Region Basilicata durch seine Einstufung als „nicht wiederverwendbar“ von dem ELER-Ausgabenrahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilicata abgezogen und damit seine Verwendung innerhalb dieses Ausgabenrahmens unmöglich gemacht wird, wodurch im Wesentlichen die Aufhebung seiner Bindung bewirkt wird;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beanstandet die italienische Regierung den Beschluss 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben (bekanntgegeben am 29. April 2013 unter dem Aktenzeichen C(2013) 2444), soweit darin der Betrag von 5 006 487,10 Euro für die Region Basilicata durch seine Einstufung als „nicht wiederverwendbar“ von dem ELER-Ausgabenrahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) der Region Basilicata abgezogen und damit seine Verwendung innerhalb dieses Ausgabenrahmens unmöglich gemacht werde, wodurch im Wesentlichen die Aufhebung seiner Bindung bewirkt werde.
Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sich die Berichtigung aus der Annahme der Dienststellen der Kommission ergebe, einige im vierten Quartal 2011 bezahlten Projekte hätten nicht in die vierteljährliche Ausgabenerklärung aufgenommen werden dürfen, da sie nicht mit dem laufenden EPLR vereinbar seien.
Der schließlich in den angefochtenen Durchführungsbeschluss übernommene Standpunkt der Kommission sei unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft.
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Erstens beständen Zweifel daran, dass die Aufnahme der Kürzung im Sinne von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11. August 2005, S. 1) in die Rechnungsabschlussentscheidung als „nicht wiederverwendbarer Betrag“ richtig sei, da in ihr nach Art. 29 Abs. 5 dieser Verordnung kein gekürzter oder ausgesetzter Betrag berücksichtigt werden dürfe. Die Kürzung sei zudem in der Höhe fehlerhaft.
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Zweitens sei die Maßnahme auch wegen fehlender Begründung fehlerhaft und weil es sich um einen ein Ausgabenquartal betreffenden Betrag handele, der von der Kommission im Sinne von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 gekürzt oder ausgesetzt worden sei.
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Schließlich komme die Einstufung des Betrags als nicht wiederverwendbar einer Aufhebung seiner Bindung gleich, da sie zur Folge habe, dass die zukünftige Verwendung der Beträge innerhalb des Ausgabenrahmens für das EPLR der Region Basilicata unmöglich sei, obwohl die geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Aufhebung der Bindung ausgesetzter Beträge ausschlössen.
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