7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/46
Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Mocek und Wenta/HABM — Lacoste (KAJMAN)
(Rechtssache T-364/13)
2013/C 260/83
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Eugenia Mocek (Chojnice, Polen) und Jadwiga Wenta (Chojnice) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Grala)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lacoste SA (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Mai 2013 in der Sache R 2466/2010-4 aufzuheben und der angemeldeten Marke für alle in der Anmeldung genannten Waren Schutz zu gewähren;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Klägerinnen sowie die Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderinnen der Gemeinschaftsmarke: Klägerinnen.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildzeichen, für das die Farben Grün, Weiß und Grau beansprucht werden, mit dem zwischen dem hinteren Teil und dem Kopf eines Krokodils platzierten Wortbestandteil „KAJMAN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 20, 22, 25 und 36 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 686 845.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Schwarz-weiße Gemeinschaftsbildmarke, die ein Krokodil darstellt, sowie Gemeinschaftswortmarke „CROCODILE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 20, 24, 25 und 36.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, soweit der Widerspruch für bestimmte Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen worden war, und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für diese Waren zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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