7.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/47
Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 — Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache T-367/13)
2013/C 260/84
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 (bekanntgegeben unter dem Aktenzeichen C[2013] 2436) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) insoweit für nichtig zu erklären, als er Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 8 292 783,94 Euro sowie von 71 610 559,39 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gerügt, weil aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und einer falschen Rechtsauslegung eine Finanzkorrektur vorgenommen worden sei, obschon die Ausgaben von den polnischen Behörden in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien.
Die Kommission habe die vorgenommene Finanzkorrektur mit fünf angeblichen Mängeln bei der Durchführung der Maßnahme „Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe“ begründet. Der erste Mangel betreffe einen Verstoß gegen das angebliche Erfordernis, dass der Empfänger mindestens 50 % der Fördermittel für Restrukturierungsmaßnahmen vorsehen müsse. Der zweite Mangel sei die fehlende Gegenkontrolle der landwirtschaftlichen Nutztiere im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Erstantrags hinsichtlich der Richtigkeit der von dem Landwirt angegebenen wirtschaftlichen Betriebsgröße (EGE). Bei dem dritten Mangel handele es sich um es sich um einen Verstoß gegen das angebliche Erfordernis, dass im ersten Jahr der Programmdurchführung Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden müssten. Der vierte Mangel habe nach Ansicht der Kommission in dem Fehlen eines angemessenen Zusammenhangs zwischen den Zwischenzielen und dem betrieblichen Bedarf bestanden. Bei dem fünften Mangel hingegen habe es sich um einen Verstoß gegen das angebliche Erfordernis der quantitativen Festlegung der Zwischenziele gehandelt. Die Klägerin tritt der Rechtsauffassung und der Tatsachenfeststellung der Kommission in Bezug auf alle vorgenannten angeblichen Mängel entgegen.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt, weil eine Methode der Finanzkorrektur angewandt worden sei, die in einem groben Widerspruch zu Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie zu den Leitlinien Nr. VI/5330/97 stehe.
Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Kommission eine Korrekturmethode angenommen habe, die im Widerspruch zum Unionsrecht und zu den Leitlinien Nr. VI/5330/97 stehe. Außerdem habe es das bilaterale Verfahren den polnischen Behörden nicht ermöglicht, die Beurteilung der festgestellten Nichtübereinstimmungen zu überprüfen, weil die Kommission erst nach dem Abschluss dieses Verfahrens damit begonnen habe, die Beurteilung vorzunehmen. Infolgedessen sei die Finanzkorrektur von der Kommission unter grobem Verstoß gegen das Rechnungsabschlussverfahren vorgenommen worden.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV gerügt, weil die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet worden sei.
Die Klägerin wirft der Kommission vor, dass die polnischen Behörden bei der angefochtenen Entscheidung nicht eng in den Entscheidungsprozess einbezogen worden seien, weil die Kommission ihren grundsätzlichen Standpunkt erst nach der bilateralen Konsultation dargestellt habe. Die Kommission habe keine Belege vorgelegt und die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die sie der vorgenommenen Finanzkorrektur zugrunde gelegt habe, nicht begründet.
(1) ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 11.
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