21.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/21
Klage, eingereicht am 26. Juli 2013 — Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM — Hautrive (COLOMBIANO HOUSE)
(Rechtssache T-387/13)
2013/C 274/35
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Federación Nacional de Cafeteros de Colombia (Bogotá, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pomares Caballero und M. Pomares Caballero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nadine Helene Jeanne Hautrive (Chatou, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Mai 2013 in der Sache R 757/2012-5 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des relativen Eintragungshindernisses gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen;
—
anderenfalls, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
jedenfalls dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Nadine Helene Jeanne Hautrive.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „COLOMBIANO HOUSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9225798.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Geschützte geografische Angabe mit den Wortbestandteilen „Café de Colombia“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 510/2006;
—
Verletzung einer Formvorschrift durch fehlende Begründung.
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