28.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 284/4
Klage, eingereicht am 8. August 2013 — Comptoir d'Épicure/HABM — A-Rosa Akademie (da rosa)
(Rechtssache T-405/13)
2013/C 284/06
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Kläger: Le Comptoir d'Épicure (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A-Rosa Akademie GmbH (Rostock, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt
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die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Mai 2013 in der Sache R 1195/2012-5 aufzuheben;
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dem HABM und der A-Rosa-Akademie GmbH die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der die Wortelemente „da rosa“ enthaltenden Bildmarke für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30 und 43 — Internationale Registrierung Nr. 1 047 095 mit Benennung der Europäischen Union.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: A-Rosa Akademie GmbH.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftliche, nationale und internationale Wortmarken „aROSA“ und nationale und internationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „aROSA Lust auf Schiff“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Erster Klagegrund: widersprüchliche Begründung, anderenfalls Ermessensüberschreitung;
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Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 5, 34 Abs. 1 und 35 der Verordnung Nr. 207/2009;
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Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, die Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 und Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;
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Vierter Klagegrund: Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Rechts, der Normenhierarchie und des offensichtlichen Beurteilungsfehlers;
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Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
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Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2868/95;
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Siebter Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und der Beurteilung der Zeichen;
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Achter Klagegrund: die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in den Klassen 39, 43 und 44.
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