9.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 325/33
Klage, eingereicht am 13. August 2013 — Richter + Frenzel/HABM — Richter (Richter+Frenzel)
(Rechtssache T-418/13)
2013/C 325/56
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Richter + Frenzel GmbH + Co. KG (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ferdinand Richter GmbH (Pasching, Österreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angegriffene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2013 (R 2001/2011-4) aufzuheben;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Richter+Frenzel“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 17, 19, 20, 24, 25, 35, 37, 39, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 545 998
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Ferdinand Richter GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Wortmarke „RICHTER‘, die Bildmarke „RICHTER“ edition und die im geschäftlichen Verkehr in Österreich benutzte, nicht eingetragenen Marke „Richter“
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
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