23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/57
Klage, eingereicht am 19. August 2013 — Métropole Gestion/HABM — Metropol (METROPOL)
(Rechtssache T-431/13)
2013/C 344/103
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Métropole Gestion (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-A. Roux Steinkühler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Metropol Investment Financial Company Ltd (Moskau, Russland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären und demnach
—
die angefochtene Entscheidung insoweit teilweise aufzuheben, als sie die angefochtene Gemeinschaftsmarke nicht aufgrund der Marken Nrn. 02 3 167 081, 02 3 167 084 und 794 040 sowie der anderen nicht eingetragenen Zeichen für nichtig erklärt hat;
—
die angefochtene Entscheidung insoweit zu bestätigen, als sie die Marke Nr. 3 590 981 aufgrund der älteren Marke Nr. 02 3 143 685 teilweise für nichtig erklärt hat;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „METROPOL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 590 981.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Metropol Investment Financial Company Ltd.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Wortmarke „METROPOL“ sowie nationale und internationale Bildmarken „METROPOLE gestion“ für Dienstleistungen der Klasse 36.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Ablehnung des Antrags.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Full & Egal Universal Law Academy