19.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 304/22
Klage, eingereicht am 21. August 2013 — Bora Creations/HABM — Beauté Prestige International (essence)
(Rechtssache T-448/13)
2013/C 304/38
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bora Creations, SL (Ceuta, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, G. Hild und C. Pape)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beauté Prestige International SA (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Juni 2013 in der Sache R 1085/2012-5 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „essence“ für Waren der Klassen 3, 4, 8, 14, 16, 21, 25 und 26 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 816 144.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Gründe nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1), namentlich dass die Gemeinschaftsmarke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung eingetragen worden sei.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke teilweise für nichtig erklärt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
(1) ABl. L 78, S. 1.
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