19.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 304/23
Klage, eingereicht am 23. August 2013 — CEDC International/HABM — Fabryka Wódek Polmos Łańcut (WISENT VODKA)
(Rechtssache T-450/13)
2013/C 304/40
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: CEDC International Sp. z o. o. (Oborniki Wielkopolskie, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Siciarek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fabryka Wódek Polmos Łańcut S.A. (Łańcut, Polen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Juni 2013 in der Sache R 1734/2011-4 aufzuheben;
—
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben grün, rot, gold und schwarz, bestehend aus der Darstellung eines Horntieres und dem Wortbestandteil „WISENT VODKA“, für Waren der Klasse 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 044 472.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Polnische Marken Nr. 86 410, 80 990, 80 991, 46 050, 208 988, 125 911, 189 866, 208 090 und 62 081, eingetragen für „alkoholische Getränke“ der Klasse 33, Gemeinschaftsmarke Nr. 5 585 138 für eine Bildmarke in den Farben schwarz und weiß mit dem Wortbestandteil „ŻUBRÓWKA“ und Gemeinschaftsmarke Nr. 6 215 719 für eine dreidimensionale Marke in den Farben schwarz und weiß mit dem Wortbestandteil „ŻUBRÓWKA“, eingetragen für „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ der Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1).
(1) ABl. L 78, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy