23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/58
Klage, eingereicht am 3. September 2013 — NumberFour/HABM — Inaer Helicópteros (ENFORE)
(Rechtssache T-478/13)
2013/C 344/106
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: NumberFour AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Götz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Inaer Helicópteros, SA (Mutxamel, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Mai 2013 in der Sache R 1000/2012-5 aufzuheben,
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke ENFORE für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 059 624.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke EINFOREX für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 6 530 927.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. B der Verordnung Nr. 207/2009.
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