26.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/34
Klage, eingereicht am 6. September 2013 — Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission
(Rechtssache T-487/13)
2013/C 313/64
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Navarra de Servicios y Tecnologías SA (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Andérez González)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, und der Beklagten ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Insoweit trägt die Klägerin vor, dass
—
keine staatliche Beihilfe vorliege, weil im vorliegenden Fall kein staatlicher Eingriff durch die Gewährung staatlicher Mittel gegeben sei, keine Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, begünstigt würden und es an einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Gefährdung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten fehle.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 AEUV sowie das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 geltend gemacht.
Insoweit werden folgende Argumente angeführt:
—
die gesetzliche Ausgestaltung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, bei deren Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden werde;
—
dass die Klägerin keine günstigere Wettbewerbsposition erlangt habe und
—
dass im vorliegenden Fall die Kriterien des Altmark-Urteils beachtet worden seien, da die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar definiert und ausdrücklich übertragen worden seien und eine detaillierte wirtschaftliche Quantifizierung vorgenommen worden sei, die nicht über die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausgehe.
3.
Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, weil im vorliegenden Fall ein gemeinsames Interesse gegeben sei, die in Rede stehende Maßnahme zu dessen Durchsetzung geeignet und verhältnismäßig sei und nicht zu unnötigen Marktverzerrungen führe.
4.
Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, dass in Anbetracht des Gegenstands des angefochtenen Beschlusses und dessen Endziel ein Ermessensmissbrauch vorliege und eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit zwischen dem theoretisch verfolgten Zweck und den Folgen der Anwendung dieses Beschlusses gegeben sei, die dem Allgemeininteresse zuwiderliefen und den geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen eines oder mehrerer bestimmter Wirtschaftsteilnehmer entgegenkämen.
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