30.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/16
Klage, eingereicht am 18. September 2013 — ASPA/HABM — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (ARGENTARIA)
(Rechtssache T-502/13)
2013/C 352/31
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Argenta Spaarbank NV (ASPA) (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. De Winter und M. De Vroey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juli 2013 in der Sache R 1581/2011-4 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „ARGENTARIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 159 707.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Das Nichtigkeitsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem die Inhaberin der angefochtenen Gemeinschaftsmarke auf diese verzichtet hatte.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und 80 der Verordnung Nr. 207/2009.
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