30.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/19
Klage, eingereicht am 19. September 2013 — Éditions Quo Vadis/HABM — Gómez Hernández („QUO VADIS“)
(Rechtssache T-517/13)
2013/C 352/35
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Éditions Quo Vadis (Carquefou, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Valentin)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Francisco Gómez Hernández (Jacarilla, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Juli 2013 in der Sache R 1166/2012-4 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „QUO VADIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 33 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 871 758.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Wortmarke Nr. 92 422 947„QUO VADIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 sowie französische Wortmarke Nr. 1 257 750„QUO VADIS“ für Waren der Klasse 16.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
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