7.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 359/16
aKlage, eingereicht am 30. September 2013 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen)
(Rechtssache T-526/13)
2013/C 359/31
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yves Saint Laurent SAS (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2013 in der Sache R 208/2012-3 aufzuheben;
—
das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0002 für nichtig zu erklären;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für die Ware „Handtaschen“ der Klasse 03-01 — eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0002.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die in den Art. 4 bis 9 und 25 Abs. 1 Buchst. c, d, e, f, und g der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates genannten Gründe.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.
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