23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/66
Klage, eingereicht am 30. September 2013 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-527/13)
2013/C 344/121
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Fiorentino, P. Grasso, avvocati dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2013) 4046 final der Kommission vom 17. Juli 2013, bekanntgegeben am 18. Juli 2013, über die von Italien gewährte staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) (zuvor SA.33726 (11/NN)) (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, diesen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sich aus dem Beschluss 2003/530/EG des Rates ergebende Pflicht zur Rückforderung der Beihilfen ausdehnt (Art. 2 Buchst. b, c und d des Beschlusses);
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die italienische Regierung hat den Beschluss C(2013) 4046 final der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013, bekanntgegeben am 18. Juli 2013, über die von Italien gewährte staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) (zuvor SA.33726 (11/NN)) (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) angefochten.
Mit diesem Beschluss hat die Europäische Kommission
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festgestellt, dass ein in Italien im Dezember 2010 beschlossener Aufschub der Zahlung der am 31. Dezember 2010 fälligen Rate der Milchabgabe u. a. aufgrund seiner Anwendungsmodalitäten eine staatliche Beihilfe darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei;
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festgestellt, dass die Nichtbeachtung der Bedingungen, die in dem Beschluss 2003/530/EG des Rates für einen Zahlungsaufschub wie den genannten festgelegt worden seien, eine Beihilfe darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei;
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Italien angewiesen, sich von den Begünstigten des Zahlungsaufschubs den Betrag dieser rechtlich unvereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsenerstatten zu lassen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337, S. 36).
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Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss diese Bestimmung in der irrigen Annahme anwende, dass die bestehende Beihilfe, die mit dem Beschluss 2003/530/EG des Rates vom 16. Juli 2003 genehmigt worden sei, den Höchstbetrag darstellen würde, der den Milchherstellern gewährt werden könne, und dass entsprechend jede eventuelle weitere Beihilfemaßnahme, obgleich sie der De-minimis-Regelung unterfiele (und von absolut marginaler Bedeutung sei), infolge der Kumulierung ipso iure zu einer Förderintensität führe, die die genehmigte Förderintensität übersteige.
2.
Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007, Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1) sowie unzureichende Begründung.
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Insoweit wird vorgebracht, dass der angefochtene Beschluss Art. 3 Abs. 2 — der die Kumulierung von Beihilfen betreffe, die jeweils für sich der De-minimis-Regelung unterfielen — in einem Fall angewandt habe, in dem die Beihilfe im Rahmen der De-minimis-Regelung zu einer bestehenden Beihilfe hinzugetreten sei. Ferner habe der Beschluss zu Unrecht die streitige Maßnahme als Änderung einer bestehenden Beihilfe gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659 eingestuft. Vielmehr handle es sich bei dem halbjährlichen Aufschub der Zahlungsfrist für eine der jährlichen Raten um eine eigenständige Maßnahme und führe schließlich nicht zu einer substanziellen Änderung der bestehenden Beihilfe. Weiterhin stelle dies eine Erhöhung von nicht mehr als 20 % der Beihilferegelung in ihrer ursprünglichen Fassung dar und wirke sich nicht auf die Bewertung der rechtlichen Vereinbarkeit dieser Regelung aus. Jedenfalls habe die Kommission diese Punkte nicht hinreichend begründet.
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