25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/21
Klage, eingereicht am 27. September 2013 — Izsák und Dabis/Kommission
(Rechtssache T-529/13)
2014/C 24/38
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Balázs-Árpád Izsák (Marosvásárhely, Rumänien) und Attila Dabis (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Tordáné Petneházy)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss K(2013) 4975 endg. der Kommission vom 25. Juli 2013, mit dem der Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ zurückgewiesen wird, für nichtig zu erklären;
—
die Kommission zu verurteilen, diese Initiative zu registrieren und alle weiteren rechtlich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger folgende Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (1)
Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, ihre Bürgerinitiative erfülle alle für ihre Eintragung erforderlichen Voraussetzungen. Außerdem sei die Feststellung der Kommission, die geplante Bürgerinitiative liege offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen, unzutreffend. In der Initiative werde ein Vorschlag formuliert, der in den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c AEUV (wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt) festgelegten Zuständigkeitsbereich falle.
2.
Verstoß gegen Art. 174 Abs. 3 AEUV
Im Rahmen dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, die Reihe der in Art. 174 Abs. 3 AEUV aufgeführten Nachteile, wegen derer einem Gebiet zwingend besondere Aufmerksamkeit zu gelten habe, sei entgegen der Feststellung der Kommission nicht abschließend, sondern beispielhaft.
3.
Verstoß gegen Art. 174 AEUV und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (2)
Die Kläger sind darüber hinaus der Ansicht, die Gebiete, die über nationale, sprachliche und kulturelle Besonderheiten verfügten, gehörten auf jeden Fall zur Kategorie der in Art. 174 AEUV genannten „betreffenden Gebiete“, auf die die Kohäsionspolitik der Union Anwendung finde, da die Kultur nach dem abgeleiteten Unionsrecht ein wichtiger Faktor für den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt sei. Dies werde durch Art. 3 Abs. 5 und den zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1059/2003 bestätigt.
4.
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 und gegen Art. 167 AEUV
Die Kläger machen geltend, die Initiatoren seien nicht verpflichtet, die Rechtsgrundlage der Rechtsetzungsinitiative anzugeben, wie die Kommission behaupte, sondern hätten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 die Vorschriften der Verträge anzugeben, die nach Ansicht der Organisatoren mit der geplanten Aktion in Zusammenhang stünden. Außerdem leiste die Union nach Art. 167 AEUV einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer regionalen und kulturellen Vielfalt.
5.
Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 AEUV
Die Kommission stelle in dem angefochtenen Beschluss unzutreffend fest, die Unionsorgane seien zwar verpflichtet, die kulturelle und sprachliche Vielfalt zu wahren und Minderheiten nicht zu diskriminieren, diese Vorschriften seien aber keine Rechtsgrundlage für Handlungen der Organe. Die Kläger entgegnen insbesondere, dass die Feststellung der Kommission Art. 19 Abs. 1 AEUV zuwiderlaufe.
6.
Verstoß gegen Art. 174 Abs. 2 AEUV
Die Kommission lege die Initiative falsch aus, wenn sie feststelle, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Situation der nationalen Minderheiten als Anstoß dazu beitrage, die Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen und den Rückstand einiger Gebiete zu verringern, wie es Art. 174 AEUV vorsehe. Die Initiatoren hätten nicht die Verbesserung der Situation der nationalen Minderheiten beabsichtigt, sondern, dass die Kohäsionspolitik der Union nicht dazu genutzt werden könne, um nationale, sprachliche oder kulturelle Besonderheiten der genannten Regionen zu beseitigen oder abzubauen, und dass Maßnahmen und wirtschaftliche Ziele der Union nicht — und sei es auch nur indirekte — politische Instrumente gegen Minderheiten werden könnten.
(1) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154, S. 1).
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