14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/34
Klage, eingereicht am 20. Oktober 2013 — Šumelj u. a./Europäische Union
(Rechtssache T-546/13)
2013/C 367/60
Verfahrenssprache: Kroatisch
Parteien
Kläger: Ante Šumelj (Zagreb, Kroatien), Dubravka Bašljan (Zagreb), Đurđica Crnčević (Sv. Ivan Zelina, Kroatien), Miroslav Lovreković (Križevci, Kroatien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mato Krmek)
Beklagte: Europäische Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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mit einem Zwischenurteil festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen die ihr gemäß Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1) obliegende Verpflichtung, die Durchführung des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu überwachen, verstoßen hat, soweit es um die Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers im Justizwesen der Republik Kroatien geht;
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die Europäische Union im Rahmen ihrer außervertraglichen Haftung nach Art. 340 Abs. 2 AEUV auf Ersatz der ihnen entstandenen (materiellen und immateriellen) Schäden zu verurteilen;
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der Europäischen Union die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;
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darüber hinaus beantragen die Kläger, die Entscheidung über die Höhe der Forderung auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung über das im vorliegenden Verfahren beantragte Zwischenurteil ergangen ist.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Europäische Kommission habe dadurch gegen Art. 36 der Beitrittsakte (Anhang VII Nr. 1), die Bestandteil des Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union zwischen der Republik Kroatien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Narodne novine — Međunarodni ugovori (Gesetzblatt — Internationale Verträge) Nr. 2/12) ist, verstoßen, dass sie die Abschaffung der von der Republik Kroatien während der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union erlassenen Gesetze zur Einführung und Regelung des Berufs des Gerichtsvollziehers nicht verhindert habe. Nach Art. 36 der Beitrittsakte sei die Kommission verpflichtet, alle von der Republik Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen Verpflichtungen und vor allem die rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die die Republik Kroatien in Bezug auf die Einführung des Berufs des Gerichtsvollziehers und die Schaffung der für die vollständige Umsetzung dieses Berufs in ihrer Rechtsordnung bis spätestens 1. Januar 2012 erforderlichen Voraussetzungen eingegangen sei.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe den Klägern, die für die Besetzung der Gerichtsvollzieherstellen benannt worden seien und berechtigte Erwartungen auf einen Dienstantritt am 1. Januar 2012 gehabt hätten, mit diesem Verstoß unmittelbar einen Schaden zugefügt.
3.
Der dritte Klagegrund betrifft den Vorwurf, die Kommission habe mit dem Verstoß gegen die ihr gemäß dem Beitrittsvertrag obliegenden Verpflichtungen offensichtlich und erheblich die Grenzen ihres Ermessens überschritten und habe mit der Enttäuschung der berechtigten Erwartungen der (zu Gerichtsvollziehern ernannten) Kläger diesen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden zugefügt, den sie gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzen müsse.
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