14.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 367/37
Klage, eingereicht am 24. Oktober 2013 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-561/13)
2013/C 367/67
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, Abogado del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit die Kosten des Königreichs Spanien im Zusammenhang mit der Förderung durch die Ausgleichszulage für natürliche Nachteile im Rahmen des Programms für die ländliche Entwicklung Galiziens 2007–2013 in Höhe von 757 968,97 Euro für das Konzept „natürliche Nachteile“ nicht erstattet werden;
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dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Durchführungsbeschluss 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 und 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1975/2006
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Die Pflicht zur Zählung der Tiere während der Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Förderung durch die Ausgleichszulage für natürliche Nachteile verstoße gegen den Kontinuitätsgedanken des Kriteriums der Besatzdichte und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung; die Kommission lege die genannten Bestimmungen falsch aus, wenn sie der Auffassung sei, dass das spanische System zum Nachweis der Erfüllung des Kriteriums der Besatzdichte nicht ausreichend sei.
2.
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1082/2003 und Art. 26 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 796/2004
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Die angefochtene Entscheidung verkenne die genannten Bestimmungen, wenn sie verlange, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zum Nachweis der Besatzdichte eine Zählung der Tiere stattfinde.
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