1.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 31/11
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2013 — Hostel Tourist World/HABM — WRI Nominees (Hostel Tourist W)
(Rechtssache T-566/13)
2014/C 31/19
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hostel Tourist World, SL (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. M. Bartrina Díaz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: WRI Nominees Ltd (Luxemburg, Luxemburg)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit die Beschwerde der WRI Nominees Ltd in Bezug auf die Löschung oder Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 241 862 („HOSTELTOURISTWORLD.COM“) für die Klassen 39 und 43 der internationalen Klassifizierung zurückgewiesen wurde;
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die Beschwerde der WRI Nominees Ltd in Bezug auf die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 241 862 („HOSTELTOURISTWORLD.COM“) für die Klassen 35, 39 und 43 der internationalen Klassifizierung gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen oder andernfalls das HABM aufzufordern, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem entsprechend diesem Antrag ergehenden Urteil nachzukommen;
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dem HABM die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „HostelTouristW“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43 — Eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 7 241 862.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: WRI Nominees Ltd.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung und gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde der WRI Nominees Ltd wurde teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben.
Klagegründe:
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Verstoß gegen die Art. 63 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung.
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