25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/25
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2013 — Verus/HABM — Joie International (MIRUS)
(Rechtssache T-576/13)
2014/C 24/45
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Verus Eood (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Joie International Co. Ltd (Hong Kong, China)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung R 715/2012-5 der Fünften Beschwerdekammer vom 23. August 2013 dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten wird und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 9599416 zurückgewiesen wird;
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Joie International Co. Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MIRUS“ für Waren der Klasse 12 Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 599 416.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: deutsche Wortmarke „MIRUS“ für Waren der Klassen 12, 25 und 28
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
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