21.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 377/18
Klage, eingereicht am 6. November 2013 — Istituto Di Vigilanza DellUrbe/Kommission
(Rechtssache T-579/13)
2013/C 377/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Istituto Di Vigilanza DellUrbe SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro und S. Cianciullo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin Città di Roma Metronotte s.r.l. nicht den Ausschreibungsbedingungen und insbesondere nicht Punkt 5.2 der Leistungsbeschreibung entspricht, nach dem die Angebote in Übereinstimmung mit „dem auf den Unternehmensübergang anwendbaren europäischen und nationalen Arbeitsrecht, insbesondere der Richtlinie 2001/23/EG und den nationalen Maßnahmen zur ihrer Umsetzung“ und dabei insbesondere „den Bestimmungen zur Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers durch vertragliche Übertragung eines Unternehmens“ hätten verfasst werden müssen;
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festzustellen, dass das von der Città di Roma Metronotte s.r.l. eingereichte Angebot den Grundsatz der Gleichbehandlung und eines unverfälschten Wettbewerbs objektiv verletzt und daher gegen die Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verstößt, nach deren 41. Erwägungsgrund „[m]ittels der Auftragsvergabeverfahren dem Bedarf der Organe unter Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu den bestmöglichen Bedingungen Rechnung getragen werden [soll]“;
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dementsprechend die Vergabe des Auftrags an die Città di Roma Metronotte s.r.l. und den mit diesem Unternehmen eventuell geschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;
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die Kommission zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. ARES (2013) 2936015 der Vertretung der Europäischen Kommission in Italien vom 27. August 2013, über „PO/2013-11-SEC/ROM — Interinstitutionelle Ausschreibung betreffend Sicherheits- und Empfangsdienste in den Häusern der Europäischen Union in Rom und Mailand — Los 1 RCE und UIPE in Rom“, mit dem das Angebot der Klägerin abgelehnt worden ist.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Ausschreibungsbedingungen und den Grundsatz der Gleichbehandlung
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Nach den Ausschreibungsbedingungen hätte die Empfängerin des Zuschlags für den Dienst das Personal übernehmen müssen, indem er die vom bisherigen Unternehmen beschäftigten vereidigten Wachleute am selben Standort einstelle. Die Zuschlagsempfängerin habe die Übernahme des Personals jedoch abgelehnt.
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Indem die Beklagte die Zuschlagserteilung implizit bestätigt habe, habe sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, der den Erlass und die unparteiische Anwendung klarer und für alle Teilnehmer einheitlicher Ausschreibungsbedingungen verlange.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Europäischen Kommission
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Hierzu wird ein Verstoß gegen den in Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG verankerten Grundsatz, die Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten, sowie gegen die in dieser Richtlinie zum Ausdruck kommenden Grundsätze, die Wahrung von Transparenz und Wettbewerb sowie die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sichern, geltend gemacht.
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Zudem habe es nur der Verstoß gegen die Ausschreibungsbedingungen, den Kollektivvertrag und gegen gemeinschaftsrechtliche und nationale Grundsätze zum Schutz der Arbeitnehmer, die von den anderen Bietern eingehalten worden seien, der Zuschlagsempfängerin ermöglicht, ein wirtschaftlich günstigeres Angebot abzugeben.
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