25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/30
Klage, eingereicht am 18. November 2013 — Calida/HABM — Quanzhou Green Garments (dadida)
(Rechtssache T-597/13)
2014/C 24/54
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Calida Holding AG (Sursee, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und H. Dirksmeier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Quanzhou Green Garments Co. Ltd (Quanzhou, China)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. September 2013 in der Sache R 1190/2012-4 aufzuheben;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Internationale Registrierung mit Wirkung in der Europäischen Union Nr. 979 903 der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „dadida“ für Waren in Klasse 25.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Relative Eintragungshindernisse gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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