8.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/22
Klage, eingereicht am 11. November 2013 — Cosmowell/HABM — Haw Par (GELENKGOLD)
(Rechtssache T-599/13)
2014/C 39/38
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Cosmowell GmbH (Sankt Johann in Tirol, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Haw Par Corp. Ltd (Singapur, Singapur)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Beschwerdesache R 2013/2012-4 vom 5. September 2013 aufzuheben;
—
die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, welche die Zeichnung eines Tigers und das Wortelement „GELENKGOLD“ beinhaltet, für Waren der Klassen 5, 29 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 957 978
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Haw Par Corp. Ltd
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken, welche die Zeichnung eines Tigers beinhalten, für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
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