25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/34
Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Australian Gold/HABM — Effect Management & Holding (HOT)
(Rechtssache T-611/13)
2014/C 24/63
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Australian Gold LLC (Indianapolis, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Effect Management & Holding GmbH (Vöcklabruck, Österreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 1881/2012-4 aufzuheben;
—
dem Beklagten und der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer, falls sie diesem Verfahren betreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „HOT“ für Waren der Klassen 3, 5, 16 und 25 — Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, Nr. 797 277.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Es handelte sich um die Gründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b und c und Art. 8 Abs. 3 GMV.
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