25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/35
Klage, eingereicht am 20. November 2013 — AIC/HABM — ACV Manufacturing (Heat exchangers inserts)
(Rechtssache T-616/13)
2014/C 24/65
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: AIC S.A. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Radłowski)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ACV Manufacturing (Seneffe, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 293/2012-3 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für eine als „heat exchanger inserts“ (Wärmetauscher-Inserts) bezeichnete Ware — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 137 152-0001.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Das Geschmacksmuster erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Art. 5, 6 und insbesondere 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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