14.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/34
Klage, eingereicht am 25. November 2013 — Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe u. a./Kommission
(Rechtssache T-646/13)
2014/C 112/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Bürgerausschuss für die Bürgerinitiative Minority SafePack — one million signatures for diversity in Europe u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Johansson, J. Lund und C. Lund)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung der Kommission C(2013)5969 final vom 13. September 2013, bekanntgegeben am 16. September 2013, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften
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Die Kläger machen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Formvorschriften des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (1) verstoße.
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Die Kläger führen in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass die Kommission jene der elf Themen, die Gegenstand der Bürgerinitiative sind und die nach ihrer Auffassung außerhalb des Rahmens liegen, in dem sie befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, nicht benenne. Die Kommission gebe auch nicht an, warum diese Themen außerhalb dieses Rahmen liegen sollten.
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Ferner rügen die Kläger im Rahmen dieses Klagegrundes, dass die Kommission nicht angebe, warum die Verordnung Nr. 211/2011 nicht dazu ermächtige, einen Teil oder Teile einer geplanten Bürgerinitiative zu registrieren.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm
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Die Kläger machen an dieser Stelle die Verletzung von Art. 11 EUV, Art. 24 Abs. 1 AEUV und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 211/2011 geltend.
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Die Kläger führen in diesem Zusammenhang aus, dass keines der Themen, zu denen die Kommission aufgefordert werden soll, Vorschläge zu unterbreiten, offensichtlich außerhalb des Rahmens liege, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Sie fügen hinzu, dass selbst wenn eines der Themen außerhalb dieses Rahmens liegen würde, die Kommission die geplante Bürgerinitiative hätte, beschränkt auf die Themen, die nach ihrer Ansicht nicht offenkundig außerhalb dieses Rahmens liegen, registrieren müssen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1).
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