15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/41
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2013 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-660/13)
2014/C 45/71
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247, S. 6) in vollem Umfang für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
—
Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Der erste Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU (1) gestützt.
In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung die in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2010/40 festgelegten Grenzen der Ermächtigung überschritten habe.
2.
Der zweite Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 290 AEUV gestützt.
Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung ihre Befugnis nach Art. 290 AEUV, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter kraft Delegation zu erlassen, überschritten habe.
3.
Der dritte Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 EUV gestützt.
Insoweit führt die Klägerin aus, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung die Grenzen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse überschritten habe.
(1) Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207, S. 1).
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