1.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 61/12
Klage, eingereicht am 12. Dezember 2013 — dm-drogerie markt/HABM — Diseños Mireia (D und M)
(Rechtssache T-662/13)
2014/C 61/21
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und C. Mellein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diseños Mireia, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben und die angefochtene Marke zurückzuweisen;
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen;
—
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2013 in der Sache R 911/2012-1 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Aus den Buchstaben „D“ und „M“ für Waren der Klasse 14 bestehende Bildmarke — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 737 917.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „dm“ (Nr. 3 984 044) für Waren der Klasse 14.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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