1.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 61/13
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 — Zitro IP/HABM — Gamepoint (SPIN BINGO)
(Rechtssache T-665/13)
2014/C 61/22
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Zitro IP Sàrl. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gamepoint BV (Den Haag, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2013 in der Sache R 1388/2012-4 aufzuheben;
—
dem Beklagten und der anderen Beteiligten, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke mit dem Wortbestandteil „SPIN BINGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 545 658.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „ZITRO SPIN BINGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 9 058 868.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
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