15.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/12
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013 in der Rechtssache F-93/12, D’Agostino/Kommission
(Rechtssache T-670/13 P)
2014/C 78/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Andere Partei des Verfahrens: Luigi D’Agostino (Luxemburg, Luxemburg)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. Oktober 2013, D’Agostino/Kommission (F-93/12), aufzuheben;
—
die von Herrn D’Agostino in der Sache F-93/12 erhobene Klage als unbegründet zurückzuweisen;
—
zu entscheiden, dass jede Partei, im vorliegenden Rechtszug ihre eigenen Kosten trägt;
—
Herrn D’Agostino zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu tragen;
—
das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils Kommission/Macchia (T-368/12 P) auszusetzen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst (GöD) habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, indem es sein Urteil vom 13. Juni 2012, Macchia/Kommission (F-63/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf den Sachverhalt eines Vertragsbediensteten angewendet habe, dessen Vertrag nicht verlängert worden sei.
2.
Zweiter, in drei Teile untergliederter und auf Rechtsfehlern beruhender Rechtsmittelgrund:
—
fehlerhafte Auslegung von Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB) (betreffend die Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils);
—
Rechtsfehler bei der Definition der Beziehung zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (betreffend Rn. 63 des angefochtenen Urteils);
—
Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung durch das GöD und die Tatsache, dass das GöD ultra vires entschieden habe (betreffend die Rn. 59, 60 und 63).
—
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht (betreffend die Rn. 57 und 59 des angefochtenen Urteils).
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