22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/40
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — PAN Europe und Confédération paysanne/Kommission
(Rechtssache T-671/13)
2014/C 52/77
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) und Syndicat agricole Confédération paysanne (Bagnolet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2013 für nichtig zu erklären, in dem die Kommission folgende Anträge auf interne Überprüfung für unzulässig erklärt hat:
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den Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139, S. 12);
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den Antrag auf interne Überprüfung der Unterlassung der Kommission, ein vollständiges Verbot für Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid zu erlassen;
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der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen zwei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Maßnahme gegen Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) verstoßen habe. Die von der Kommission angewandten Bestimmungen — Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und h der Århus-Verordnung (1) — seien mit Art. 9 Abs. 3 des Århus-Übereinkommens unvereinbar. Weil diese Bestimmungen der Århus-Verordnung rechtswidrig seien, hätte die Kommission die in dem angefochtenen Beschluss angeführten Kriterien nicht anwenden dürfen und den Antrag auf interne Überprüfung für zulässig erklären müssen.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Maßnahme gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, so weit wie möglich im Einklang mit dem Übereinkommen vorzugehen. Die Kommission hätte Art. 10 der Århus-Verordnung und insbesondere die dort verwendeten Wörter „Verwaltungsakt“ und „Unterlassung“ in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 des Århus-Übereinkommens auslegen und die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und h der Århus-Verordnung enthaltenen rechtswidrigen Definitionen unangewandt lassen müssen. Die Kommission habe daher gegen Art. 10 der Århus-Verordnung und die Verpflichtung, in einer mit dem Übereinkommen im Einklang stehenden Art und Weise vorzugehen, verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
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