8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/23
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 — Chair Entertainment Group/HABM — Libelle (SHADOW COMPLEX)
(Rechtssache T-717/13)
2014/C 71/43
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Chair Entertainment Group LLC (Utah, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Libelle AG (Stuttgart, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2013 in der Sache R 776/2011-2 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SHADOW COMPLEX“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 235 434.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „DBShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1 457 944, Wortmarke „BusinessShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 749 439, deutsche Wortmarke „BusinessShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 und deutsche Wortmarke „FSShadow“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMVO.
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