8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/24
Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Gat Microencapsulation/HABM — BASF (KARIS)
(Rechtssache T-720/13)
2014/C 71/45
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gat Microencapsulation AG (Ebenfurth, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Soler Lerma und M. C. March Cabrelles)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die von der Beschwerdeführerin/Klägerin erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde;
—
dem HABM und den Streithelfern die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Gat Microencapsulation AG.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KARIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5 und 35.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: BASF SE.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke „CARYX“ für Waren der Klassen 1 und 5, internationale Marke „CARYX“ für Waren der Klassen 1 und 5, ungarische, italienische und Benelux-Marke „AKRIS“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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