15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/10
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. April 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Telefonia Dialog sp. z o.o./T-Mobile Polska SA, vormals Polska Telefonia Cyfrowa SA
(Rechtssache C-3/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 7 und 20 - Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten - Verpflichtung zur Durchführung des in Art. 7 Abs. 3 vorgesehenen Verfahrens - Maßnahme, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5 - Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern))
(2015/C 198/13)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Telefonia Dialog sp. z o.o.
Beklagter: T-Mobile Polska SA, vormals Polska Telefonia Cyfrowa SA
Tenor
1.
Art. 7 Abs. 3 und Art. 20 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass die nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, das in Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren durchzuführen, wenn sie zur Beilegung einer Streitigkeit zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, beabsichtigt, Pflichten aufzuerlegen, die den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern gemäß Art. 28 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) sichern sollen, und diese Pflichten Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben können.
2.
Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21 ist dahin auszulegen, dass sich im Sinne dieser Bestimmung eine von der nationalen Regulierungsbehörde zur Sicherung des Zugangs von Endnutzern zu geografisch nicht gebundenen Nummern gemäß Art. 28 der Richtlinie 2002/22 getroffene Maßnahme dann auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, wenn sie diesen Handel in nicht nur geringfügiger Weise unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 102 vom 7.4.2014.
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