20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/13
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH/Hauptzollamt Osnabrück
(Rechtssache C-5/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit - Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats - Möglichkeit für ein nationales Gericht, den Gerichtshof mit einer Vorlage zur Vorabentscheidung zu befassen - Nationale Regelung, die die Erhebung einer Steuer auf Kernbrennstoff vorsieht - Richtlinien 2003/96/EG und 2008/118/EG - Art. 107 AEUV - Art. 93 EA, 191 EA und 192 EA))
(2015/C 236/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Osnabrück
Tenor
1.
Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen.
2.
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
3.
Art. 107 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegensteht.
4.
Art. 93 Abs. 1 EA, Art. 191 EA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügt ist, sowie Art. 192 Abs. 2 EA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 EA und Art. 2 Buchst. d EA sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erhebung einer Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Erzeugung von elektrischem Strom vorsieht, nicht entgegenstehen.
(1) ABl. C 85 vom 22.3.2014.
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