27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/18
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Februar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Wucher Helicopter GmbH, Euro-Aviation Versicherungs AG/Fridolin Santer
(Rechtssache C-6/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 785/2004 - Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber - Versicherungen - Anforderungen - Begriffe „Fluggast“ und „Besatzungsmitglied“ - Hubschrauber - Beförderung eines Sachverständigen für Lawinensprengungen - Während eines Arbeitsflugs eingetretener Schaden - Schadensersatz))
(2015/C 138/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionswerberinnen: Wucher Helicopter GmbH, Euro-Aviation Versicherungs AG
Kläger und Revisionsgegner: Fridolin Santer
Tenor
1.
Art. 3 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber ist dahin auszulegen, dass der Insasse eines von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gehaltenen Hubschraubers, der aufgrund eines zwischen seinem Arbeitgeber und diesem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrags zum Zweck der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden befördert wird, „Fluggast“ im Sinne dieser Bestimmung ist.
2.
Art. 17 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 300 Abs. 2 EG unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter den Begriff „Fluggast“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Verordnung Nr. 785/2004 fällt, auch unter den Begriff „Reisender“ im Sinne von Art. 17 des Übereinkommens fällt, sofern sie aufgrund eines „Beförderungsvertrags“ im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens befördert wurde.
(1) ABl. C 129 vom 28.4.2014.
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