24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/D. G. Kieback
(Rechtssache C-9/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Steuerrecht - Einkommensteuer - Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Einkünfte - Gebietsfremder Arbeitnehmer - Besteuerung im Beschäftigungsstaat - Voraussetzungen))
(2015/C 279/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagter: D. G. Kieback
Tenor
Art. 39 Abs. 2 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, es bei der Besteuerung der Einkünfte eines gebietsfremden Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit während eines Teils des Jahres in diesem Mitgliedstaat ausübte, abzulehnen, diesem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands einen Steuervorteil zu gewähren, mit der Begründung, er habe zwar seine gesamten oder nahezu seine gesamten Einkünfte im fraglichen Zeitraum in diesem Mitgliedstaat erzielt, doch stellten sie nicht den wesentlichen Teil seiner in dem betreffenden Jahr insgesamt zu versteuernden Einkünfte dar. Die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer in einen Drittstaat und nicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umgezogen ist, um dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben, hat keine Auswirkung auf diese Auslegung.
(1) ABl. C 102 vom 7.4.2014.
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