16.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 381/4
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — ERSTE Bank Hungary Zrt/Attila Sugár
(Rechtssache C-32/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekendarlehensvertrag - Art. 7 Abs. 1 - Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln - Angemessene und wirksame Mittel - Schuldanerkenntnis - Notarielle Beurkundung - Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch einen Notar - Vollstreckungstitel - Pflichten des Notars - Prüfung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen - Gerichtliche Kontrolle - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))
(2015/C 381/04)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ERSTE Bank Hungary Zrt
Beklagter: Attila Sugár
Tenor
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die es einem Notar, der unter Wahrung der Formerfordernisse eine einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffende notarielle Urkunde errichtet hat, erlauben, diese Urkunde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder die Vornahme ihrer Löschung zu verweigern, obwohl weder in dem einen noch in dem anderen Stadium eine Kontrolle in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags durchgeführt wurde.
(1) ABl. C 102 vom 7.4.2014.
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