3.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 363/7
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. September 2015 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-36/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Staatlicher Eingriff in Form einer Verpflichtung zur Anwendung durch eine nationale Behörde genehmigter Lieferpreise - Unbefristete Maßnahme - Fehlen einer verpflichtenden regelmäßigen Kontrolle der Notwendigkeit dieser Maßnahme und ihrer Durchführungsmodalitäten - Anwendung auf einen unbeschränkten Abnehmerkreis ohne Unterscheidung zwischen den Kunden oder zwischen besonderen Situationen - Verhältnismäßigkeit))
(2015/C 363/08)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und M. Patakia)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Tenor
1.
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG verstoßen, dass sie eine staatliche Eingriffsregelung in Form einer Verpflichtung für Energieunternehmen zur Anwendung der vom Vorsitzenden des Urzad Regulacji Energetyki (Energieregulierungsamt) genehmigten Erdgaslieferpreise praktiziert hat, die unbefristet ist und für die das nationale Recht der Verwaltung keine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit sowie der Durchführungsmodalitäten im Gassektor anhand von dessen Entwicklung vorschreibt und die durch ihre Anwendung auf einen unbestimmten Kreis von Abnehmern oder Kunden gekennzeichnet ist, ohne dass zwischen den Kunden oder nach ihrer Situation innerhalb bestimmter Kundenkategorien unterschieden wird.
2.
Die Republik Polen trägt die Kosten.
(1) ABl. C 85 vom 22.3.2014.
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