14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/5
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Landwirtschaftssache Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG)
(Rechtssache C-39/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke durch die öffentliche Hand - Nationale Rechtsvorschrift, nach der die zuständigen Behörden die Veräußerung eines Grundstücks verhindern können, wenn der angebotene Preis in einem „groben Missverhältnis“ zum Marktwert steht - Bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen gewährter Vorteil - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Bestimmung des „Marktwerts“))
(2015/C 302/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Partei des Ausgangsverfahrens
Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (BVVG)
Beteiligte: Thomas Erbs, Ursula Erbs, Landkreis Jerichower Land
Tenor
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es zum Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe einer dem Staat zuzurechnenden Einrichtung verbietet, ein landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn dessen Angebot nach Ansicht der zuständigen örtlichen Behörde in einem groben Missverhältnis zu dem geschätzten Wert des Grundstücks steht, nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, sofern die Anwendung dieser Regelung zu einem Preis führen kann, der möglichst nahe beim Marktwert des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks liegt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 102 vom 7.4.2014.
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