Rechtssache C-51/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker — Vergütung der Lagerkosten — Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 — Art. 14 Abs. 3 — Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 — Art. 2 Abs. 2 — Austausch von C-Zucker bei der Ausfuhr — Voraussetzungen — Gegenständlicher Austausch des C-Zuckers und des Austauschzuckers — Austausch nur gegen Zucker, der von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt wurde — Gültigkeit gemessen an den Art. 34 AEUV und 35 AEUV)
C2702015DE710120150611DE00087171
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
(Rechtssache C-51/14) ( 1 )
„(Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker — Vergütung der Lagerkosten — Verordnung [EWG] Nr. 1998/78 — Art. 14 Abs. 3 — Verordnung [EWG] Nr. 2670/81 — Art. 2 Abs. 2 — Austausch von C-Zucker bei der Ausfuhr — Voraussetzungen — Gegenständlicher Austausch des C-Zuckers und des Austauschzuckers — Austausch nur gegen Zucker, der von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt wurde — Gültigkeit gemessen an den Art. 34 AEUV und 35 AEUV)“2015/C 270/08Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG
Beklagte: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Tenor
1.
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3892/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Hersteller bei der Ausfuhr eine C-Zuckermenge durch eine entsprechende Menge Quotenzucker aus der Erzeugung eines anderen Herstellers ersetzen möchte, im Rahmen der Vergütung der Lagerkosten die in der letztgenannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere das Erfordernis, dass der Austauschzucker von einem anderen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässigen Hersteller erzeugt worden ist. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung berühren könnte.
2.
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1998/78 und Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 sind dahin auszulegen, dass ein vorschriftsmäßiger Zuckeraustausch bei der Ausfuhr nicht voraussetzt, dass die ursprüngliche C-Zuckermenge und die Austauschzuckermenge vom Hersteller gegenständlich ausgetauscht werden.
( 1 ) ABl. C 142 vom 12.5.2014.
Full & Egal Universal Law Academy