30.11.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 398/3
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export/Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-59/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Verjährungsfrist - Beginn - Handlung oder Unterlassung des Wirtschaftsteilnehmers - Schadenseintritt - Andauernder Verstoß - Punktueller Verstoß))
(2015/C 398/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wo der Verstoß gegen eine Unionsbestimmung erst nach Eintritt eines Schadens aufgedeckt wurde, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem sich sowohl die Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, als auch der Schaden für den Unionshaushalt oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, ereignet haben.
2.
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ein Schaden eingetreten ist, sobald die Entscheidung getroffen wurde, dem betreffenden Ausführer die Ausfuhrerstattung zu gewähren.
(1) ABl. C 142 vom 12.5.2014.
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