20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/15
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Mai 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles — Belgien) — Charlotte Rosselle/Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI), Union nationale des mutualités libres (UNM)
(Rechtssache C-65/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 11 Nrn. 2 und 4 - Beamtin, die aus persönlichen Gründen freigestellt ist, um eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auszuüben - Weigerung, ihr eine Mutterschaftsleistung zu gewähren, weil sie als Angestellte die Wartezeit nicht absolviert hat, die einen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen begründet))
(2015/C 236/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Nivelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Charlotte Rosselle
Beklagte: Institut national d’assurance maladie-invalidité (INAMI), Union nationale des mutualités libres (UNM)
Beteiligte: Institut pour l’égalité des femmes et des hommes (IEFH)
Tenor
Art. 11 Nr. 4 Satz 2 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Arbeitnehmerin eine Mutterschaftsleistung zu versagen, weil sie als Beamtin, die aus persönlichen Gründen freigestellt ist, um eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis auszuüben, im Rahmen dieser Beschäftigung die im nationalen Recht für einen Anspruch auf diese Mutterschaftsleistung vorgesehene Wartezeit nicht absolviert hat, selbst wenn sie unmittelbar vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung bereits eine Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf Monaten ausgeübt hat.
(1) ABl. C 129 vom 28.4.2014.
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