2.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/3
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Märs 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Flight Refund Ltd/Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-94/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Mahnverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1896/2006 - Art. 17 und 20 - Pflichten eines Gerichts, bei dem ein Verfahren zur Bestimmung eines Gerichts anhängig ist, das nach dem Einspruch des Antragsgegners gegen den Europäischen Zahlungsbefehl für die Entscheidung über das streitige Verfahren örtlich zuständig ist - Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Ausgleichsforderung wegen Flugverspätung nach der Verordnung [EG] Nr. 261/2004))
(2016/C 156/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flight Refund Ltd
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG
Tenor
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Gericht, bei dem ein Verfahren — wie das Ausgangsverfahren — zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls anhängig ist, unter diesen Umständen prüft, ob die Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Entscheidung in dem streitigen Verfahren über die Forderung, die dem betreffenden Zahlungsbefehl zugrunde liegt, gegen den der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt hat, international zuständig sind,
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sich diese verfahrensrechtlichen Fragen in Ermangelung von Hinweisen zu den Befugnissen und Pflichten des angerufenen Gerichts in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gemäß Art. 26 dieser Verordnung weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats richten;
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die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verlangt, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls nach Verfahrensvorschriften entschieden wird, die es ermöglichen, die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung und die Verteidigungsrechte zu gewährleisten, unabhängig davon, ob diese Frage von dem vorlegenden Gericht oder von einem Gericht entschieden wird, das das vorlegende Gericht als das Gericht bestimmt hat, das örtlich und sachlich zuständig ist, um über eine Forderung wie die im Ausgangsverfahren streitige in einem ordentlichen Zivilverfahren zu entscheiden;
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die Verordnung Nr. 44/2001 und die Verordnung Nr. 1896/2006 in dem Fall, dass ein Gericht wie das vorlegende eine Entscheidung über die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats des Europäischen Zahlungsbefehls trifft und eine solche Zuständigkeit im Hinblick auf die in der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Kriterien bejaht, das betreffende Gericht verpflichten, die nationalen Rechtsvorschriften so auszulegen, dass sie es ihm ermöglichen, ein für die Entscheidung in diesem Verfahren örtlich und sachlich zuständiges Gericht festzustellen oder zu bestimmen;
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ein Gericht wie das vorlegende in dem Fall, dass es im Ergebnis feststellt, dass eine solche internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist, nicht gehalten ist, den betreffenden Zahlungsbefehl entsprechend Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 von Amts wegen zu überprüfen.
(1) ABl. C 142 vom 12.5.2014.
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