4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/13
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Zoran Spasic
(Rechtssache C-129/14 PPU) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Eilvorlageverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 und 52 - Grundsatz ne bis in idem - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Begriff der Sanktion, die „bereits vollstreckt worden ist“ oder „gerade vollstreckt wird“))
2014/C 253/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Nürnberg
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Zoran Spasic
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Nürnberg — Auslegung von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 50 der Charta der Grundrechte — Grundsatz ne bis in idem — Bedingung, dass die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann — Wegen desselben Sachverhalts in einem anderen Mitgliedstaat zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilte Person, die ihre Gefängnisstrafe noch nicht verbüßt hat
Tenor
1.
Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem von der Bedingung abhängig macht, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion „bereits vollstreckt worden ist“ oder „gerade vollstreckt wird“, ist mit Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, der diesen Grundsatz verbürgt.
2.
Art. 54 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass die bloße Zahlung der Geldstrafe, die gegen eine Person verhängt wurde, der mit der gleichen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats eine bislang nicht vollstreckte Freiheitsstrafe auferlegt wurde, nicht den Schluss zulässt, dass die Sanktion im Sinne dieser Bestimmung bereits vollstreckt worden ist oder gerade vollstreckt wird.
(1) ABl. C 151 vom 19.5.2014.
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