13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/5
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Malvino Cervati, Società Malvi Sas di Cervati Malvino/Agenzia delle Dogane, Agenzia delle Dogane — Ufficio delle Dogane di Livorno
(Rechtssache C-131/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung [EG] Nr. 565/2002 - Art. 3 Abs. 3 - Zollkontingent - Knoblauch mit Ursprung in Argentinien - Einfuhrlizenzen - Keine Übertragbarkeit der Rechte aus Einfuhrlizenzen - Umgehung - Rechtsmissbrauch - Voraussetzungen - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 4 Abs. 3))
(2016/C 211/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Malvino Cervati, Società Malvi Sas di Cervati Malvino
Beklagte: Agenzia delle Dogane, Agenzia delle Dogane — Ufficio delle Dogane di Livorno
Beteiligter: Roberto Cervati
Tenor
Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie einem System wie dem des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht entgegenstehen, durch das aufgrund der Bestellung durch einen Unternehmer, der ein traditioneller Einführer im Sinne der erstgenannten Verordnung ist und seine Lizenzen für die Einfuhr zum Präferenzzoll ausgeschöpft hat, bei einem zweiten Unternehmer, bei dem es sich ebenfalls um einen traditionellen Einführer handelt, der über keine Einfuhrlizenzen verfügt,
—
die Ware zunächst außerhalb der Union von einer mit dem zweiten Unternehmer verbundenen Gesellschaft an einen dritten Unternehmer, der ein neuer Einführer im Sinne der Verordnung Nr. 565/2002 ist und über Einfuhrlizenzen verfügt, verkauft wird,
—
diese Ware sodann vom dritten Unternehmer unter Anwendung des Präferenzzolls in der Europäischen Union in den freien Verkehr übergeführt und anschließend von ihm an den zweiten Unternehmer weiterverkauft wird und
—
diese Ware schließlich vom zweiten Unternehmer an den ersten veräußert wird, der auf diese Weise die im Rahmen des von der Verordnung Nr. 565/2002 vorgesehenen Zollkontingents eingeführte Ware erwirbt, obwohl er über keine hierfür erforderliche Lizenz verfügt.
(1) ABl. C 194 vom 24.6.2014.
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