7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/7
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Maramureș — Rumänien) — Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca prin Administrația Județeană a Finanțelor Publice Maramureș
(Rechtssache C-144/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 und 287 - Pflicht, einen Steuerpflichtigen von Amts wegen mehrwertsteuerlich zu registrieren - Steuerbarkeit tierärztlicher Leistungen - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes))
(2015/C 294/09)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Maramureș
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cabinet Medical Veterinar Dr. Tomoiagă Andrei
Beklagte: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj Napoca prin Administrația Județeană a Finanțelor Publice Maramureș
Tenor
1.
Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen Steuerpflichtigen allein auf der Grundlage von Steuererklärungen — die sich nicht auf die Mehrwertsteuer beziehen, aber die Feststellung ermöglicht hätten, dass dieser Steuerpflichtige die Grenze für die Mehrwertsteuerbefreiung überschritten hat — von Amts wegen im Hinblick auf die Erhebung der Mehrwertsteuer zu registrieren.
2.
Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbieten es nicht, dass eine Steuerbehörde entscheidet, dass tierärztliche Leistungen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn diese Entscheidung sich auf klare Regeln gründet und die Praxis dieser Behörde nicht geeignet war, in der Vorstellung eines umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers vernünftige Erwartungen zu begründen, dass diese Steuer auf solche Leistungen nicht angewandt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 212 vom 7.7.2014.
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