15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/2
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A, B, C, D/Minister van Buitenlandse Zaken
(Rechtssache C-158/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Rahmenbeschluss 2002/475/JI - Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Aufnahme der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam [LTTE]“ in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind - Vorlagefrage nach der Gültigkeit dieser Aufnahme - Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht - Begriff der terroristischen Handlung - Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten))
(2017/C 151/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A, B, C, D
Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken
Tenor
1.
Es ist nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)“ in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannte Liste zulässig gewesen wären.
2.
Da der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und die Verordnung Nr. 2580/2001 der Einstufung von Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts als „terroristische Handlungen“ im Sinne dieser Rechtsakte der Union nicht entgegenstehen, beeinträchtigt der Umstand, dass die Aktivitäten der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)“ solche Aktivitäten darstellen könnten, die Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 sowie der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der in Nr. 1 des Tenors genannten Aufnahme nicht.
(1) ABl. C 194 vom 24.6.2016.
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