20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/15
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. Juni 2015 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-161/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Anhang III Nr. 10 - Auf die Lieferung, den Bau, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus anwendbarer ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang III Nr. 10a - Auf die Renovierung und die Reparatur von Privatwohnungen mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, anwendbarer ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen für die Erbringung von Installationsdienstleistungen und für die Lieferungen von „energiesparenden Materialien“ ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt))
(2015/C 236/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Clausen und C. Soulay)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Christie und M. Holt im Beistand von K. Lasok, QC)
Tenor
1.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie verstoßen, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Installation von „energiesparenden Materialien“ und auf die Lieferung von solchen Materialien durch eine Person angewendet hat, die diese Materialien in einem Wohngebäude installiert,
—
soweit diese Leistungen und Lieferungen nicht als „Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus“ im Sinne von Nr. 10 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112 angesehen werden können,
—
soweit diese Leistungen und Lieferungen nicht unter die „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“ im Sinne von Nr. 10a des Anhangs III dieser Richtlinie fallen und
—
soweit diese Leistungen und Lieferungen — auch wenn sie unter die Renovierung und die Reparatur von Privatwohnungen im Sinne von Nr. 10a des Anhangs III dieser Richtlinie fallen — Materialien einschließen, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.
2.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 212 vom 7.7.2014.
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